Allgemeine Bedingungen
Lantis BV ist der niederländische Möbelhersteller der Marke Montis, mit Sitz in der Steenstraat 2, (5107 NE) Dongen, Niederlande, und eingetragen bei der Handelskammer unter der Nummer 95593136.
1. Gültigkeit
1.1 Diese allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle rechtlichen Beziehungen zwischen Montis und der Gegenpartei, im Folgenden zu bezeichnen als “der Käufer”.
1.2 Die Gültigkeit eventueller anderer allgemeiner Geschäftsbedingungen, die vom Käufer benutzt werden sollten, oder auf die der Käufer in irgendeiner Weise verweisen sollte, wird hiermit ausdrücklich zurückgewiesen.
1.3 Eventuelle Abweichungen von diesen Geschäfts- Bedingungen müssen ausdrücklich schriftlich vereinbart werden. Auf solche Abweichungen können keine Anspruche im Zusammenhang mit später eingegangenen Rechtsverhältnissen begründet werden.
2. Zustandekommen von verträgen
2.1 Alle Angebote, Preisangaben usw. sind unverbindlich.
2.2 Alle Vertrage über einen Kauf oder einen Verkauf werden von Montis unter der aufschiebenden Bedingungen geschlossen, daß einzuholende Informationen ergeben, daß der Käufer ausreichend kreditwürdig ist und in den Rahmen der Vertriebsstrategie von Montis passt.
2.3 Ein Vertrag zwischen Montis und dem Käufer kommt ausschließlich nach schriftlicher Bestätigung durch Montis im Zusammenhang mit der im Rahmen des Auftrags erfolgten Bestellung oder durch Erfüllung des Auftrags durch Montis zustande.
2.4 Falls Montis die vom Käufer mit dem Auftrag aufgegebene Bestellung nicht umgehend oder innerhalb der vereinbarten Frist ausführen kann, teilt Montis dies so rasch wie möglich dem Käufer mit, und zwar unter Angabe der Frist, innerhalb der Montis damit rechnet, den angenommenen Auftrag erfüllen zu können.
2.5 Wenn Montis beschließt, die vom Käufer bestellten Möbel auf dessen Bitte hin mit einem vom Käufer bereitzustellenden Bezugsmaterial zu beziehen (sogenannter eigener Stoff), dann erfolgen der Kauf und der Verkauf unter den unten aufgeführten Bedingungen:
a. eigener Stoff muss vom Käufer frei Haus an Montis geliefert werden;
b. der Käufer muss den eigenen Stoff-Coupon mit einem Etikett mit seinem Namen und seiner Anschrift, der Auftragsnummer und der Artikel-nummer versehen;
c. Reste des gelieferten eigenen Stoffs können niemals zurückverlangt oder verrechnet werden, es sei denn, es wurde etwas anderes schriftlich vereinbart;
d. für Möbel, die mit eigenem Stoff bezogen werden, beginnt die Lieferzeit erst nach Eingang des Stoffs.
2.6 Aufträge, die Montis entgegengenommen hat, darf der Käufer nur mit Montis’ schriftlichem Einverständnis ändern oder stornieren.
3. Preise
3.1 Montis teilt Preise auf der Grundlage der zum Zeitpunkt des Angebots geltenden Preise, Tarife, Bedingungen, Gebühren usw. mit. Sollten sich nach dem Zustandekommen eines Vertrags zwischen Montis und dem Käufer – allerdings vor dem Zeitpunkt der Lieferung – Änderungen bei den Kostenfaktoren (etwa Rohstoff-, Material- oder Arbeitskosten, behördliche Maßnahmen, Versicherungsprämien, Frachttarife, Wahrungs-kurse, Steuern, Abgaben, Gebühren usw.) ergeben, wird – es sei denn, es wurde etwas anderes schriftlich vereinbart – der entsprechend von Montis angepasste Preis gelten. Montis wird den Käufer über eine eventuelle Preiserhöhung so rasch wie möglich informieren. Die Preise sind ohne Umsatz-, Benutzungs-, Verbrauch- und Aufwand-steuern, Gebühr für Gewerbezulassung oder sonstige Steuern, die von irgendwelchen Behörden erhoben werden, so daß der Käufer für alle derartigen Steuern aufzukommen hat. Der Käufer stellt Montis auf deren Ersuchen ein Steuerbefreiungszertifikat zur Verfügung, das von den zuständigen Finanzbehörden anerkannt wird.
4. Lieferung
4.1 Wenn schriftlich nichts anderes vereinbart wurde, erfolgt die Lieferung frei Lieferanschrift des Käufers. Unter Lieferung wird dann, wenn der Käufer Montis nicht die Gelegenheit gibt, an ihn zu liefern, auch die gesamte versandbereite Lieferung im betreffenden Lager von Montis verstanden.
4.2 Der Käufer ist verpflichtet, Montis in die Lage zu versetzen, am Tage der Lieferung die bestellten Produkte bei ihm abzuliefern. Bei Nichterfüllung dieser Verpflichtung wird Montis die bestellten Produkte im Lager oder anderswo lagern (lassen). Der Käufer hat die Pflicht, die mit der genannten Lagerung einhergehenden Kosten Montis zu erstatten.
4.3 Wenn die Parteien schriftlich nichts anderes vereinbart haben, basieren die von Montis genannten Lieferfristen auf den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Arbeitsbedingungen sowie auf der recht- zeitig en Lieferung von Produkten oder Teilen Produkten an Montis. Durch einfache Überschreitung dieser Frist befindet sich Montis rechtlich nicht in Verzug.
4.4 Montis’ Liefertermine sind nicht bindend, wobei Teillieferungen erlaubt sind. Montis haftet weder für Verzögerungen, die sich bei der Durchführung von Auftragen oder Vertragen oder bei der Lieferung oder dem Transport von Produkten ergeben, noch für Schaden, der dem Käufer aufgrund einer solchen Verzögerung erwachst. Die Lieferung erfolgt vorbehaltlich der Kredit- Würdigkeit des Käufers gegenüber Montis. Montis darf seine Leistungen oder die Lieferung jederzeit aufschieben, wenn entsprechende Sicherheiten noch nicht vorliegen, einschließlich der vollen oder teilweisen Vorauszahlung oder Zahlung ausstehender Schuldbetrage, je nach Montis’ Ermessen der Zahlungsfähigkeit des Käufers. Wenn entsprechende Sicherheiten nicht geboten werden, ist Montis berechtigt, diesen Vertrag ohne weitere Haftung oder Verpflichtung gegenüber dem Käufer zu kundigen.
5. Eigentum und eigentumsvorbehalt
5.1 Alle von Montis an den Käufer gelieferten und zu liefern-
den Produkte bleiben Eigentum von Montis (und der Käufer gewahrt Montis hiermit ein Sicherungsrecht), solange der Käufer noch nicht vollständig seine gesamten Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat, die sich aus irgendeinem mit Montis abgeschlossenen Vertrag ergeben.
5.2 Wenn der Käufer aus oder mit den in 5.1 genannten Produkten eine neue Sache herstellt, ist dies eine Sache, die Montis für sich selbst herstellt; der Käufer behalt diese Sache für Montis als Eigentümerin.
5.3 Der Käufer hat die Pflicht, Montis unverzüglich zu informieren, falls:
a. Dritte Anspruche im Zusammenhang mit den in 5.1 genannten Artikeln geltend machen;
b. er die Absicht hat, einen Zahlungsaufschub zu beantragen bzw. diesem Antrag bereits stattgegeben wurde;
c. er die Absicht hat, Konkursantrag zu stellen bzw. erfahren hat, daß ein oder mehrere seiner Gläubiger die Absicht haben, einen Antrag auf Konkurs zu stellen sowie dann, wenn das Konkursverfahren gegen ihn eröffnet wurde.
5.4 Wenn Montis sich auf den in 5.1 genannten Eigentumsvorbehalt beruft, hat Montis das Recht, die von ihr gelieferten Produkte ohne gerichtliches Einschreiten an sich zu nehmen.
5.5 Der Käufer verpflichtet sich hiermit, Montis auf die erste diesbezügliche Aufforderung von Montis hin alle die Dinge als Pfand zu überlassen (wobei Montis diese Überlassung dann akzeptieren wird), deren (Mit-)Eigentümer der Käufer durch Errichtung eines Geschäfts, durch Nachbearbeitung, Vermischung mit den von Montis gelieferten oder zu liefernden Produkten geworden ist, dies zur Sicherheit für all das, was Montis zu irgendeinem Zeitpunkt vom Käufer zu fordern hat oder zu fordern haben sollte.
5.6 Der Käufer gewährt Montis hiermit ein laufendes Sicherungsrecht der Kaufbetrage für alle dem Käufer verkauften beziehungsweise gelieferten Produkte und den sich daraus ergebenden Erlösen. Der Käufer stellt sämtliche Finanzunterlagen und andere Papiere zur Verfügung, die Montis angemessener Weise für die Durchführung eines derartigen Sicherungsrechts benötigt, und bevollmächtigt Montis hiermit, alles zu tun, was für die Gründung, den Abschluss, die Erhaltung und Durchführung seines Sicherungsrechts erforderlich ist.
6. Garantie
6.1 Möbelbezugsstoffe ausgenommen (siehe diesbezüglich Artikel 6.2.) garantiert Montis, daß dem Käufer verkauften Produkte für einen Zeitraum von sechzig Monaten ab dem Lieferdatum fehlerfrei in Bezug auf Material und Verarbeitung sind. Für mechanische Systeme übernimmt Montis eine Garantie von vierundzwanzig Monaten ab Rechnungsdatum. Sollte das Produkt oder ein Teil davon (mit Ausnahme des Bezugsstoffes) zum Zeitpunkt der Lieferung einen Fehler aufweisen, wird Montis diesen beheben oder, nach eigenem Ermessen, für Ersatz sorgen, wenn das obengenannte Produkt oder ein Teil davon auf Kosten und Gefahr des Käufers innerhalb von 14 Tagen nach Feststellung des Fehlers zurückgeschickt wird und bei Montis eingetroffen ist. Beschreibungen, Darstellungen und andere Informationen, die in den Katalogen von Montis, in Anzeigen oder anderem Werbematerial, in Behauptungen oder Darstellungen der Handelsvertreter oder Vertreter über die Produkte von Montis gegeben werden, sind für Montis nicht bindend und bilden keinen Teil dieser beschrankten Garantie es , sei denn sie sind ausdrücklich schriftlich als Produktspezifikation gekennzeichnet. Die beschrankte Garantie bezieht sich nicht auf normale Abnutzung (siehe diesbezüglich Artikel 6.2.), die Verwendung unter Bedingungen, die über diese Spezifikationen hinausgehen, Missbrauch, nicht genehmigte Reparaturen oder Änderungen, nicht sinngemäße Verwendung oder Pflege oder Beschädigungen, die durch Unfalle, Feuer oder andere natürliche Ursachen hervorgerufen wurden. Diese beschrankte Garantie wird dem Käufer als ausschließliches Rechts- mittel gewahrt. Solange Montis bereit und imstande ist, fehlerhafte Produkte auf die oben angegebene Weise zu reparieren oder zu ersetzen, wird davon ausgegangen daß die vorliegende Garantie ihren Hauptzweck erfüllt. Kosten für Reparaturen, die der Käufer selbst ausführen lasst, werden nicht erstattet. In Bezug auf die Produkte haftet Montis gegenüber dem Käufer nur auf die hierin beschriebene Weise. Montis’ Haftung gegenüber dem Käufer betragt in keinem Fall mehr als die Kaufsumme des angeblich fehlerhaften Produktes. Montis leistet in Bezug auf seine Produkte keinerlei Schadenersatz für indirekte oder Folgeschaden. Wenn nichts anderes vereinbart wurde, haftet Montis nicht für Transport-, Arbeits- oder andere Kosten, die für Reparaturen, Ersatz oder andere Arbeiten an den verkauften Produkten oder im Zusammenhang mit diesen entstehen bzw. ausgeführt werden. Für die Produkte gelten keine anderen ausdrücklich oder stillschweigend gegebenen Garantien, gleichviel ob sie sich auf Marktgängigkeit, Eignung zu einem bestimmten Verwendungszweck oder auf andere Aspekte beziehen, sondern nur die, die in diesen Bedingungen ausdrücklich festgelegt sind.
6.2 Garantie auf Polsterstoffe
Wenn unsere Möbelstoffe sowie die von De Ploeg, Kvadrat und Rohi mit fleck- und/oder schmutzabweisenden Mitteln imprägniert sind, erlischt die Garantie auf den Stoff vollständig. Wir können keine Haftung übernehmen, wenn der “Original”-Stoff verändert wird. Sollten in Bezug auf den Möbelbezugsstoff Fehler auftreten, die Montis zuzuschreiben sind, übernimmt Montis die Kosten für die Reparatur bzw. den Ersatz des Bezugsstoffes einschließlich der Transportkosten:
• zu hundert Prozent binnen 1 Jahr ab dem Rechnungsdatum;
• zu zwei Drittel binnen 2 Jahren nach dem Rechnungsdatum;
• zu einem Drittel binnen 3 Jahren nach dem Rechnungsdatum.
Die in 6.2. genannten Bedingungen werden maximal mit 4 Monaten verlängert, wenn die Möbel erst nach dem Rechnungsdatum verwendet wurden.
7. Reklamation
7.1 Eine Reklamation muss schriftlich und unverzüglich nach Entdeckung eines Mangels erfolgen, für den Montis nach dem Bestimmungen in Artikel 6.1 haftbar ist, und zwar dergestalt, daß dann, wenn es sich um einen äußerlich erkennbaren Mangel handelt, die Reklamation inner- halb von 8 Tagen nach der Auslieferung erfolgen muss.
7.2 Wenn eine Reklamation als begründet angesehen wird, wird Montis die Produkte (Teile der Produkte), auf die sich die Reklamation bezieht, kostenlos reparieren, austauschen, oder dem Käufer erstatten (die Entscheidung darüber liegt bei Montis).
8. Bezahlung
8.1 Die Bezahlung hat auf ein von Montis anzugebendes Bankkonto innerhalb von 14 Tagen nach dem Rechnungsdatum in der Wahrung der Rechnung zu erfolgen.
8.2 Die Bezahlung jeder Lieferung durch den Käufer hat ohne Kürzung oder ohne Anspruch auf Verrechnung durch den Käufer zu erfolgen. Auch im Falle einer Überschreitung der Lieferfrist im Zusammenhang mit irgendeiner Bestellung, im Falle der Einreichung einer Klage bleibt der Käufer verpflichtet, in vollern Umfang und pünktlich zu bezahlen.
8.3 Alle Kosten, sowohl vor Gericht als auch außer- gerichtlich im Zusammenhang mit der Bezahlung gehen zulasten des Käufers.
8.4 Wenn der Käufer nicht pünktlich bezahlt, befindet er sich ohne Inverzugsetzung in Verzug, und hat ab Inverzugsetzung Zinsen. zu einem Zinssatz von 1,5% im Monat (18% im Jahr) oder dem gesetzlich erlaubten Höchstzins zu zahlen, wobei der niedrigste Zinssatz gilt.
8.5 Weiterhin ist der Abnehmer dann, wenn er eine seiner Verpflichtungen nicht erfüllt, verpflichtet, außergerichtliche Inkassokosten zu zahlen, falls und sobald Montis sich im Zusammenhang mit der Betreibung der Forderung an die Adresse des Abnehmers an einen Dritten wendet.
8.6 Die außergerichtlichen Inkassokosten werden auf die Betrage festgelegt, die auf der Grundlage des Inkassotarifs des Niederländischen Verbands der Rechtsanwalte berechnet werden.
8.7 Die Zahlung durch den Käufer dient primär der Tilgung der fälligen gesetzlichen Zinsen, der Tilgung der gerichtlichen und der außergerichtlichen Kosten und dann der Tilgung der ältesten offenen Forderung. Betrage, die der Käufer Montis schuldet, dürfen von ihrn nicht zur Deckung von Schadenersatzansprüchen gegenüber Montis einbehalten oder abgezogen werden.
9. Höhere gewalt
9.1 Montis ist nicht für Schaden infolge eines Mangels haftbar, der Montis nicht zugeschrieben werden kann, vorausgesetzt, dieser nicht zuschreibbare Mangel wird umgehend der Gegenpartei mitgeteilt. Ein Mangel kann Montis nicht zugeschrieben werden, wenn er Montis nicht zum Vorwurf gemacht werden kann oder auf andere Weise zulasten van Montis geht.
9.2 Falls van höherer Gewalt die Rede ist, hat Montis das Recht, den Auftrag zu annullieren oder die sich daraus ergebenden Verpflichtungen aufzuschieben, solange dieser Zustand der höheren Gewalt andauert.
10. Auflösung
10.1 Wenn der Käufer in irgendeiner Weise Montis gegenüber irgendeine Verpflichtung nicht erfüllt sowie im Falle eines Antrags auf Zahlungsaufschub, im Falle der Einräumung eines Zahlungsaufschubs, im Falle eines Konkursantrags (durch Montis selbst oder durch Dritte), im Falle der Eröffnung eines Konkursverfahrens oder der Liquidation des Unternehmens des Käufers oder eines Teiles des Unternehmens des Käufers hat Montis ungeachtet der übrigen Ansprüche und ohne jegliche Verpflichtung zum Schadensersatz das Recht, den Vertrag oder die Vertrage ganz oder teilweise mit sofortiger Wirkung aufzulösen oder die (weitere) Erfüllung des Vertrags oder der Vertrage aufzuschieben.
10.2 Falls Montis den Vertrag oder die Vertrage auflöst, wird ungeachtet der übrigen Ansprüche van Montis alles das, was der Käufer aus irgendeinem Grunde Montis schulden sollte, sofort fällig; Montis hat dann das Recht, die weitere Erfüllung irgendeines Auftrags sofort aufzuschieben.
11. Geltendes recht
11.1 Alle Vertrage zwischen Montis und dem Käufer unterliegen unter Ausschluß des Wiener Kaufvertrags aus dem Jahre 1980 niederländischem Recht.
11.2 Das zuständige Gericht in Breda ist allein für die Bearbeitung irgendwelcher Streitfalle zuständig, die sich aus irgendeinem Vertrag oder der Erfüllung irgendeines Vertrages zwischen Montis und dem Käufer sowie aus diesen Geschäftsbedingungen ergeben soliten. Bei Unterschiede in Tekst oder Erklärung zwischen diese Deutsche / Englische Tekste und den Niederländischen Tekst, gillt den Niederländischen Tekst.